Lokale Elektrizitätsgemeinschaft: Was sich jetzt für Eigentümer ändert

Dass sich die Stromversorgung hierzulande im Umbruch befindet, zeigt sich auf Schritt und Tritt. Mehr und mehr begegnen einem Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), die für eine ökologisch nachhaltigere Elektrizitätsproduktion stehen. Mit ihrer Verbreitung an und auf Gebäuden wird Elektrizität zusehends dezentral produziert. Auch Privathaushalte sind zunehmend nicht nur Stromverbraucher, sondern gleichzeitig auch Produzenten elektrischer Energie. Diese Entwicklung hat zu geänderten Verhältnissen in der Stromversorgung geführt. Bereits seit 2018 besteht mit dem «Zusammenschluss zum Eigenverbrauch» (ZEV) in der Schweiz die Möglichkeit, dass mehrere Parteien in einem Mehrfamilienhaus den selbst erzeugten Strom ihrer PV-Anlage direkt nutzen können. 2025 wurde dann mit der Einführung des «virtuellen Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch» (vZEV) die Nutzungsmöglichkeiten von selbst erzeugter elektrischer Energie auf mehrere Gebäude, etwa in einem Quartier, ausgedehnt. Per 1. Januar 2026 erweitern sich nun die Möglichkeiten zur Nutzung und Vermarktung selbst erzeugten Stroms erheblich – mit der sogenannten «Lokalen Elektrizitätsgemeinschaft» (LEG). Im Kontext des Energiewandels ist auch die seit Anfang dieses Jahres im Kanton Bern geltende Solarpflicht zu berücksichtigen.

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Zuhause produziert, in der ganzen Gemeinde genutzt
Wer eine eigene PV-Anlage betreibt, will aus ökologischen und wirtschaftlichen Überlegungen den selbst produzierten Solarstrom selbstverständlich so umfassend wie möglich für sich selbst verwenden. Mit dem Betrieb einer Wärmepumpe oder eines Elektroautos kann die Eigenverbrauchsquote gesteigert werden. Überschüssiger Strom wurde bislang ins öffentliche Netz eingespeist oder allenfalls im Rahmen einer ZEV beziehungsweise vZEV beschränkt im lokalen Umfeld verteilt. Mit der Einführung der LEG kann selbst erzeugte elektrische Energie nun aber sogar im ganzen Gemeindegebiet vermarktet werden. Voraussetzung hierfür ist nur der Anschluss aller Teilnehmer der LEG beim selben Verteilnetzbetreiber. Eine LEG umfasst denn auch verschiedene Akteure: der Verteilnetzbetreiber, LEG-Dienstleister, LEG-Betreiber, Stromproduzenten und Stromkonsumenten. Der LEG-Betreiber legt die Konditionen mit den Stromerzeugern und -verbrauchern in einem Vertrag fest. Hierbei kann der Tarif für den LEG-Strom frei bestimmt werden, womit ein lokaler Stromhandelsplatz entsteht. Für Elektrizität, die im Rahmen einer LEG auf Quartier- oder auf Gemeindeebene direkt vermarktet wird, gilt zudem gesetzlich ein reduzierter Netznutzungstarif.

Kein Neubau ohne Anlage zur Solarenergienutzung
Die Teilnahme an einer LEG gewinnt zusätzlich an Bedeutung durch die per 1. Januar 2026 neu eingeführten gesetzlichen Vorschriften zur Solarpflicht. Im Kanton Bern müssen Neubauten und Erweiterungen künftig mit Anlagen zur Nutzung von Solarenergie ausgestattet sein. Je nach Grösse des Bauvorhabens gelten unterschiedliche Anforderungen an den Umfang der Installationen. Für «kleine Wohnbauten» ist daher eine erleichterte Solarpflicht vorgesehen. Beträgt die anrechenbare Gebäudefläche nicht mehr als 300 Quadratmeter, dann muss mindestens so viel Solarenergie genutzt werden, wie zur Deckung des halben Normbedarfs erforderlich ist. Des Weiteren ist eine Meldepflicht im Falle umfassender Dachsanierungen bei bestehenden Bauten zu berücksichtigen.

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